Für Mölkau
Über uns
Wir wollen Themen, die das Gemeindeleben betreffen, aufzeigen.
Wir wollen Verantwortliche ansprechen und dabei unterstützen.
Wir wollen aktiv auf die Kommunalpolitik einwirken, Vorhaben mitgestalten und Entscheidungen herbeiführen.
Wir machen keine Politik, wollen jedoch die Politik an ihre Pflicht erinnern.
Was wollen wir konkret?
Mit Ideen und Taten
Unsere Initiative Pro Mölkau hat sich am 22.03.18 mit 11 Mitgliedern gegründet. Der Verein möchte die Bürger des Ortsteils Mölkau/Zweinaundorf zu mehr Beteiligung am Ortsgeschehen motivieren und hierbei die Zusammengehörigkeit stärken. Ob bei der Gestaltung ihres Wohnumfeldes, der Sicherheit von Straßen und Fußwegen, der Stadtbeleuchtung, der Aufwertung von Grünanlagen, Spielplätzen und Ruhezonen, bei Schall- und Immissionsschutz oder bei der Wiederbelebung des verlorengegangenen Gemeinde- und Kulturlebens. Viele Ideen liegen uns vor und warten auf Umsetzung. Dies kann jedoch nur gemeinsam gelingen.
Geplant ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat, den hiesigen Vereinen und allen engagierten Bürgern Mölkaus. Besonderer Wert wird dabei auch auf die Mitwirkung der im Ortsteil ansässigen Großfirmen, Handwerker, Gewerbetreibenden und Selbstständigen sowie den hier wohnhaften Geschäftsführern und Führungskräften von Firmen außerhalb des Territoriums gelegt.
Es soll gelingen, all diese Kräfte unter dem Aspekt einer gemeinsamen Mitgestaltung zu bündeln und für die Bürger transparent und nachvollziehbar auch mit Hilfe regionaler Medien zu veröffentlichen.
Wir möchten viele lokale Akteure unserer kleinstädtischen Gemeinschaft in die Arbeit einbeziehen. Es gilt "miteinander" statt "nebeneinander".
Wer steckt dahinter?
Vorstand
Klaus-Ruprecht Dietze
Vorstandsvorsitzender
Michael Hahn
stellvertretender Vorsitzender
Eveline Heidrich
Finanzen
Steffen Birnbaum
Schriftführer
Lothar Bugl
Webseite
Mitglieder
MitgliederbereichWir zählen ca. 60 Mitglieder, die sich auf unterschiedlichen Gebieten engagieren:
Veranstaltungsorganisation wie u.a.
Sommerfest 2023
...
Unterstützer
Wir engagieren uns ehrenamtlich und in unserer Freizeit. Wenn auch nicht unsere Bereitschaft, so sind zumindest unserer Mittel begrenzt. Wie alle Vereine sind auch wir auf Hilfe von Außen angewiesen - auf Partner, die uns technische und logistische Unterstützung, aber genau so auch finanzielle Hilfe bieten.
Zahlreiche Unterstützer haben bisher an der Verwirklichung unserer Projekte mitgewirkt.
Wir appellieren daher auch an Ihr gesellschaftliches Engagement:
Unterstützen Sie uns und unsere Arbeit - als Mitglied, Ideengeber oder Spender. (Online-Antrag weiter unten)
Gemeinsam. Gestalten. Für ein schöneres Mölkau.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 22.03.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: „Initiative pro Mölkau“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist Leipzig.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensbedingungen im Leipziger Stadtteil Mölkau-Zweinaundorf.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, Motivation und Beteiligung der Bürger des Ortsteils Mölkau/Zweinaundorf bei der Gestaltung des Wohnumfeldes und der Sicherheit der Straßen und Fußwege, der Stadtbeleuchtung, der Aufwertung der Grünanlagen, Spielplätze und Ruhezonen, dem Schall- und Immissionsschutz an Straßen und an der Bahnlinie, der Verbesserung der Sportmöglichkeiten,Unterstützung des Ortschaftsrates und aller ansässigen Vereine. Mit der Initiierung und Förderung von örtlichen Projekten will der Verein bürgerschaftliches Engagement in die Breite tragen und immer mehr Bürger aus Mölkau/Zweinaundorf einbeziehen, Zusammenarbeit mit allen ansässigen Firmen und hier wohnenden Firmeninhabern und Geschäftsführern,Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern und Mitarbeitern der Stadt Leipzig,Verbesserung der Orts- und Heimatverbundenheit, des sozialen Zusammenhaltes zwischen Jung und Alt, zwischen den Alteingesessenen und den Hinzugezogenen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können in Einzelfällen eine angemessene Vergütung genehmigen, wenn für den Verein besondere Leistungen erbracht werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.
Die Mitgliedschaft muss formlos schriftlich beantragt werden. Der Antrag enthält Namen, Alter,Beruf und die Kontaktdaten des Antragstellers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind solche, die den Verein mit regelmäßigen oder unregelmäßigen Beiträgen unterstützen. Beiträge können Geldspenden, Sach- oder Arbeitsleistungen für den Verein sein. Sie dürfen nicht zweckgebunden sein. Fördermitglieder haben das Teilnahme- und Rederecht zur Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen im Sinne der Vereinsziele erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit dem Erlöschen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von jedem Vereinsmitglied wird ein Beitrag in Höhe von 25€/Jahr erhoben. Dieser ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres auf das Vereinskonto selbständig zu entrichten.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand bestimmt die Verteilung der Ämter intern und informiert die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1000,00 € bedarf es der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinen stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand tagt in öffentlicher Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Einzelne Vorstandsbeschlüsse können im Wege eines schriftlichen Umlaufes gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Sonst wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jede Änderung der Satzung, benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Anträge können gestellt werden von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand.
Anträge müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, wird dieser berücksichtigt, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung zustimmt.
Neber der ordentlichen Mitgliedervesammlung gemäß Punkt 1 soll der Verein monatlich eine turnusmäßige Mitgliederversammlung durchführen. Für eine ordentliche Einberufung ist es ausreichend, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes einen Sitzungsplan beschließt.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die gesetzlichen Vertreter jugendlicher Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte werden der Vorstand und die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entlastet.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Liquidatoren sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren benennen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.01.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt an die Stelle der am 22.08.2018 beschlossenen Fassung.
Mitgliedsantrag
Füllen Sie hierzu einfach die nebenstehenden Felder aus.
Alternativ können Sie auch den
Antrag herunterladen und ausgefüllt zurücksenden:
per Mail
per Post
Eibenweg 27
04316 Leipzig